Steuerliche Abschreibung für Denkmal-Immobilien: Unterschiede zwischen Vermietern und Selbstnutzern

Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei denkmalgeschützten Immobilien variieren signifikant zwischen Immobilien, die vermietet werden, und solchen, die vom Eigentümer selbst genutzt werden. Dieser Artikel beleuchtet die spezifischen Unterschiede und Abschreibungsmöglichkeiten für beide Gruppen.

Vermieter von Denkmal-Immobilien

Vermieter von denkmalgeschützten Immobilien profitieren von attraktiven Abschreibungsmöglichkeiten. Hier steht vor allem die Abschreibung für Abnutzung (AfA) im Vordergrund, die es ermöglicht, die Sanierungskosten über einen festgelegten Zeitraum steuerlich geltend zu machen.

Spezifische Abschreibungsmöglichkeiten:

  • Höhere Anfangsabschreibung: Vermieter können in den ersten Jahren nach der Sanierung einen höheren Prozentsatz der Kosten absetzen. Dies wirkt sich positiv auf die Liquidität aus und bietet einen Anreiz für umfassende Sanierungsprojekte.
  • Langfristige Abschreibungszeiträume: Die Abschreibung kann über einen langen Zeitraum gestreckt werden, was zu einer kontinuierlichen steuerlichen Entlastung führt.
  • Abschreibung von Erhaltungsaufwendungen: Neben den Sanierungskosten können auch Erhaltungsaufwendungen, die über die üblichen Instandhaltungskosten hinausgehen, abgeschrieben werden.

Selbstnutzer von Denkmal-Immobilien

Selbstnutzer, die in einem denkmalgeschützten Haus leben, können ebenfalls von Steuervorteilen profitieren, allerdings unterscheiden sich diese von den Möglichkeiten, die Vermietern zur Verfügung stehen.

Spezifische Abschreibungsmöglichkeiten:

  • Abschreibungsrate: Für Selbstnutzer sind die jährlichen Abschreibungsraten in der Regel niedriger als für Vermieter. Dies spiegelt den persönlichen Nutzen und die fehlenden Mieteinnahmen wider.
  • Steuerliche Behandlung: Die steuerliche Behandlung der Abschreibung unterscheidet sich für Selbstnutzer, da sie nicht als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, sondern im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht wird.
  • Begrenzter Abschreibungszeitraum: Der Zeitraum, über den die Abschreibung für Selbstnutzer möglich ist, ist häufig kürzer als für Vermieter.

Beispiel für Vermieter

 
Herr Müller hat ein denkmalgeschütztes Gebäude für 100.000 Euro saniert und vermietet es. Die Abschreibung erfolgt über 12 Jahre, wobei die ersten 8 Jahre 9% und die restlichen 4 Jahre 7% der Sanierungskosten betragen.
 
Berechnung:
 
– In den ersten 8 Jahren: 9% von 100.000 Euro = 9.000 Euro pro Jahr.
– In den folgenden 4 Jahren: 7% von 100.000 Euro = 7.000 Euro pro Jahr.
 
Ergebnis: Herr Müller kann über 12 Jahre insgesamt 92.000 Euro (72.000 Euro in den ersten 8 Jahren und 20.000 Euro in den folgenden 4 Jahren) von seiner Steuerlast als Vermieter abziehen.
 
Beispiel für Selbstnutzer
 
Frau Schmidt hat ihr selbstgenutztes, denkmalgeschütztes Haus für 100.000 Euro saniert. Als Selbstnutzerin kann sie über 10 Jahre jährlich 9% der Sanierungskosten steuerlich absetzen.
 
Berechnung:
 
– Jährlich: 9% von 100.000 Euro = 9.000 Euro pro Jahr.
 
Ergebnis: Frau Schmidt kann über 10 Jahre insgesamt 90.000 Euro von ihrer Steuerlast abziehen.
 

 
Fazit

 

Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für denkmalgeschützte Immobilien bieten sowohl Vermietern als auch Selbstnutzern attraktive Vorteile, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Abschreibungszeitraums und der jährlichen Rate. Während Vermieter von längeren Abschreibungszeiträumen und höheren Anfangsabschreibungen profitieren, haben Selbstnutzer niedrigere Abschreibungsraten und einen anderen steuerlichen Rahmen. Für beide Gruppen ist jedoch eine sorgfältige Planung und Beratung entscheidend, um die maximalen steuerlichen Vorteile zu nutzen.