Steuerliche Abschreibung für Denkmal-Immobilien: Unterschiede zwischen Vermietern und Selbstnutzern
Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei denkmalgeschützten Immobilien variieren signifikant zwischen Immobilien, die vermietet werden, und solchen, die vom Eigentümer selbst genutzt werden. Dieser Artikel beleuchtet die spezifischen Unterschiede und Abschreibungsmöglichkeiten für beide Gruppen.
Vermieter von Denkmal-Immobilien
Vermieter von denkmalgeschützten Immobilien profitieren von attraktiven Abschreibungsmöglichkeiten. Hier steht vor allem die Abschreibung für Abnutzung (AfA) im Vordergrund, die es ermöglicht, die Sanierungskosten über einen festgelegten Zeitraum steuerlich geltend zu machen.
Spezifische Abschreibungsmöglichkeiten:
- Höhere Anfangsabschreibung: Vermieter können in den ersten Jahren nach der Sanierung einen höheren Prozentsatz der Kosten absetzen. Dies wirkt sich positiv auf die Liquidität aus und bietet einen Anreiz für umfassende Sanierungsprojekte.
- Langfristige Abschreibungszeiträume: Die Abschreibung kann über einen langen Zeitraum gestreckt werden, was zu einer kontinuierlichen steuerlichen Entlastung führt.
- Abschreibung von Erhaltungsaufwendungen: Neben den Sanierungskosten können auch Erhaltungsaufwendungen, die über die üblichen Instandhaltungskosten hinausgehen, abgeschrieben werden.
Selbstnutzer von Denkmal-Immobilien
Selbstnutzer, die in einem denkmalgeschützten Haus leben, können ebenfalls von Steuervorteilen profitieren, allerdings unterscheiden sich diese von den Möglichkeiten, die Vermietern zur Verfügung stehen.
Spezifische Abschreibungsmöglichkeiten:
- Abschreibungsrate: Für Selbstnutzer sind die jährlichen Abschreibungsraten in der Regel niedriger als für Vermieter. Dies spiegelt den persönlichen Nutzen und die fehlenden Mieteinnahmen wider.
- Steuerliche Behandlung: Die steuerliche Behandlung der Abschreibung unterscheidet sich für Selbstnutzer, da sie nicht als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, sondern im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht wird.
- Begrenzter Abschreibungszeitraum: Der Zeitraum, über den die Abschreibung für Selbstnutzer möglich ist, ist häufig kürzer als für Vermieter.
Beispiel für Vermieter